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Arzneimittelvertrag

 

Praxisgebühr

Alle Patienten ab 18 Jahren müssen eine Praxisgebühr von zehn Euro bezahlen, wenn sie das erste Mal in einem Quartal zu einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten gehen. Alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt sind im gleichen Vierteljahr kostenfrei. Im nächsten Quartal wird die Gebühr dann allerdings erneut fällig.

Gehen Sie im gleichen Quartal ohne Überweisung zu einem anderen Arzt, müssen sie auch in dessen Praxis zehn Euro für die erste Behandlung bezahlen. Der Besuch bei einem Arzt bleibt zuzahlungsfrei, wenn eine Überweisung für das laufende Quartal vorgelegt wird.

Diese Regelung gilt auch für die Überweisung zum Psychotherapeuten. Da im umgekehrten Fall ein nichtärztlicher Psychotherapeut keine Überweisungen ausstellen darf, genügt die Vorlage der bei ihm entrichteten Praxisgebühr zur Befreiung von der erneuten Zahlung bei anderen Ärzten im selben Quartal.

Beispiel:

Wer im Februar das erste Mal im Jahr einen Termin bei seinem Hausarzt hat, zahlt zehn Euro Praxisgebühr. Wenn anschließend für weitere Untersuchungen oder wegen einer anderen Erkrankung weitere Besuche bei diesem Arzt nötig sind, bleiben diese bis einschließlich zum 31. März (Quartalsende) gebührenfrei.

Sollte ein Termin innerhalb dieses Quartals bei einem anderen Arzt nötig sein, befreit eine Überweisung des Arztes, bei dem man schon eine Gebühr bezahlt hat, von der erneuten Praxisgebühr. Aber Vorsicht: Wenn der nächste Termin – egal, ob beim Hausarzt oder beim Facharzt – Ende März für den 1. April vereinbart worden ist, wird die Praxisgebühr wieder fällig – das neue Quartal hat begonnen.

 

 

Bei Vorsorgeuntersuchungen wird keine Praxisgebühr fällig. Das gilt für:

* Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft,
* Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen,
* Krebsfrüherkennung bei Männern,
* Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr (alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte),
* Schutzimpfungen - insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
* Zuzahlungsfrei bleiben auch zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt, wenn sich keine Behandlung anschließt.

Zu den ärztlichen Leistungen der Vorsorge gehört die Befunderhebung (Anamnese), die Untersuchung nach den Vorgaben der entsprechenden Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen Befunde sowie die entsprechende Beratung der Patienten. Erst wenn aufgrund des Befundes weitere Diagnostik oder Therapiemaßnahmen notwendig sind, wird eine Praxisgebühr erhoben.


Regelung für den Notdienst:

Die Praxisgebühr muss auch bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus oder bei der Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes bezahlt werden. Für den Notdienst gilt das auch dann, wenn ein Patient im gleichen Quartal bereits die Gebühr bei einem Arzt bezahlt hat. Muss ein Patient im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen, braucht er bei Vorlage der ersten Quittung die Praxisgebühr nicht erneut zu bezahlen.


Zahlungsverfahren:

Die Praxisgebühr muss direkt in der Arztpraxis bezahlt werden. Verweigert ein Patient die Gebühr, kann der Arzt die Behandlung ablehnen - es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Zahlt ein bereits behandelter Patient die Praxisgebühr nicht, werden zusätzlich Mahngebühren von vier Euro fällig.

Die Praxisgebühr zählt zum ärztlichen Einkommen. Sie ist praktisch ein Abschlag, den der Arzt vorab erhält, und wird mit den Honoraren verrechnet, die er von der Krankenkasse bekommt.

 

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