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Rosenthaler Gespräche

"Qualität sucht Hausarzt - Wege guter hausärztlicher Versorgung" - unter diesem Thema standen die "Rosenthaler Gespräche" am 25. Mai 2011 im AOK-Bundesverband in Berlin. Zur Veranstaltung

 

Arzneimittel

Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert in Paragraf 2 den Begriff. Danach handelt es sich um Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,

  • Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
  • die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
  • vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
  • Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen,
  • die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.

Der Arzneimittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterscheidet sich von dem des AMG. In der GKV werden sie nach ihrem Vertriebsweg in vier Gruppen eingeteilt:

  • die OTC-Arzneimittel: Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig und auch außerhalb von Apotheken frei verkäuflich sind;
  • apothekenpflichtige Arzneimittel, die nur in Apotheken, aber ohne ärztliche Verordnung erhältlich sind;
  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in den Apotheken nur auf ärztliche Verordnung abgegeben werden;
  • Betäubungsmittel, die eine besondere Verordnung benötigen und nur in einer Apotheke erhältlich sind.

Fast alle Präparate bedürfen einer Arzneimittelzulassung. Unwirtschaftliche Arzneimittel können von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden (Negativliste).

 

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