Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ersetzt die im § 116b SGB V geregelten ambulanten Leistungen im Krankenhaus durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, die sowohl von Vertragsärzten als auch von zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden kann. Sie betrifft komplexe und schwer therapierbare Krankheiten, die jeweils eine spezielle Qualifikation, interdisziplinäre Zusammenarbeit und eine besondere Ausstattung erfordern. Dazu gehören u. a. schwere Verlaufsformen von Krebserkrankungen, HIV/Aids, Rheuma, Herzinsuffizienz oder Multiple Sklerose sowie seltene Krankheiten bzw. Erkrankungszustände wie z. B. Mukoviszidose und Hämophilie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) regelt das Nähere und kann die im § 116b Abs. 1 SGB V genannten Krankheitsarten, für die eine spezialfachärztliche Behandlung infrage kommt, auf Antrag eines unparteiischen Vorstandsmitglieds ergänzen. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen prüft unter Einbeziehung der Landeskrankenhausgesellschaft, welche Vertragsarztpraxen bzw. Krankenhäuser für die ambulante spezialfachärztliche Behandlung geeignet sind.
Ambulante spezialfachärztliche Leistungen werden auf Basis einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbarten Kalkulationssystematik unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Diese Systematik geht vom Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aus und berücksichtigt auch nichtärztliche Leistungen, z. B. Sach- und Investitionskosten. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung gilt der EBM, wobei die Leistungen öffentlich geförderter Krankenhäuser mit einem Investitionskostenabschlag von fünf Prozent vergütet werden. Die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe des Bewertungsausschusses um die ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen zu bereinigen. Diese Bereinigung darf nicht zulasten des hausärztlichen Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grundversorgung gehen.
Die Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind zum 31.03.2017 von der KBV, dem GKV-SV und der DKG gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu bewerten.
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