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Arzneimittelvertrag

 

Festbeträge für Arzneimittel

Besonders günstige Medikamente sind zuzahlungsfrei

Zum 1. September 2010 sind neue Festbeträge für viele Arzneimittel in Kraft getreten. Dadurch sind einige bisher zuzahlungsfreien Wirkstoffe aus der Befreiung gerutscht. Erfahrungsgemäß passen die Hersteller ihre Preise aber zeitnah an, so dass auch die meistern dieser Medikamente bald wieder zuzahlungsfrei erhältlich sein dürften.

Zuzahlungsfrei sind Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Für andere verschreibungspflichtige Mittel gilt die reguläre gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent (mindestens fünf, höchstens zehn Euro). Über die aktuell von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel infomiert die AOK ihre Versicherten regelmäßig im Internet:

Aktuelle Liste der zuzahlungsfreien Medikamente

Das Festbetragssystem in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für bestimmte Arzneimittel gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Preisobergrenzen. Die Krankenkassen erstatten die Kosten für einzelne Wirkstoffe nur bis zu einem sogenannten Festbetrag.

Ist das Medikament teurer als der Festbetrag, müssen die Versicherten die Preisdifferenz selber zahlen. Oder der Apotheker tauscht das Mittel gegen ein anderes, zuzahlungsfreies Arzneimittel aus, das therapeutisch gleichwertig ist.
Weil die Hersteller vermeiden wollen, dass ihr Präparat gegen das eines Wettbewerbers ausgetauscht wird, passen sie ihre Preise in der Regel sehr schnell dem geltenden Festbetrag an. Die Pharmahersteller können die Preise alle 14 Tage ändern, um sie an neue Festbeträge anzupassen.

Erfolgreiches Wettbewerbsinstrument

Das System der Festbeträge wurde vor 20 Jahren eingeführt, um den expansiven Anstieg der Arzneimittelausgaben zu stoppen. Für die gesetzlichen Krankenkassen waren die Festbeträge lange Zeit das einzige Instrument, um überhaupt für etwas Wettbewerb zwischen den Arzneimittelherstellern zu sorgen. Das Festbetragssystem hat sich als äußerst erfolgreich erwiesen: Seit 1989 konnten die Krankenkassen mehr als 40 Milliarden Euro einsparten. Allein 2009 waren es rund 4,3 Milliarden Euro.

Festbeträge gelten in erster Linie für Generika. Das sind sind sogenannte Nachahmerpräparate mit einem Wirkstoff, für den der Patentschutz abgelaufen ist. Patentgeschützte neue Medikamente waren lange vom Festbetragssystem ausgenommen. Seit 2007 gelten auch für diese Präparate Preisobergrenzen, wenn es sich um Wirkstoffe handelt, die pharmakologisch-therapeutisch mit anderen vergleichbar sind. Ausdrücklich ausgenommen sind weiterhin Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung bringen. So soll der Anreiz zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln erhalten bleiben.

Anders als Arzneimittelrabattverträge, die zwischen einzelnen Krankenkassen und Herstellern abgeschlossen werden, gelten die Festbeträge für alle 70 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Preisgrenzen werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss legt Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Dazu werden Sachverständige angehört. Auch Vertreter der Arzneimittelhersteller und Apotheker haben ein Anhörungsrecht.
  • Den konkreten Festbetrag legt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Die Hersteller werden auch hierbei noch einmal angehört. Der Spitzenverband überprüft die Festbeträge mindestens einmal im Jahr und passt sie bei Bedarf der Marktentwicklung an. Als Maßstab gelten die Arzneimittelpreise im unteren Preisdrittel.
     

Modell für andere europäische Länder

Inzwischen decken die Festbeträge 73 Prozent der Arzneimittelverordnungen und 42 Prozent des Arzneimittelumsatzes in der GKV ab. Seit der jüngsten Anpassung durch den GKV-Spitzenverband zum 1. September 2010 gibt es für 30.317 Wirkstoffe einem Festbetrag.

Die Festbeträge haben dazu beigetragen, dass die Arzneimittelpreise in Deutschland seit 1989 überwiegend stabil geblieben sind. Der Europäische Gerichtshof hat 2004 klargestellt, dass die Festlegung von Höchstpreisen für Arzneimittel durch die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nicht gegen EU-Recht verstößt. Das erfolgreiche deutsche System hat inzwischen Nachahmung in den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Spanien, Belgien und Italien gefunden.