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Arzneimittelvertrag

 

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Bereinigung

Schließen die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungserbringern Selektivverträge, so erfolgt die Vergütung nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Rahmen der Gesamtvergütung. Um den Leistungserbringern der Selektivverträge die vereinbarten Honorare zur Verfügung stellen zu können, müssen die Krankenkassen diese Honorarsumme von der Zahlung der Gesamtvergütung an die KVen abziehen, also die Gesamtvergütung um diesen Betrag bereinigen.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden für die Bereinigung folgende gesetzliche Regelungen eingeführt: Ab dem 1. Januar 2009 haben die Vertragspartner der Kollektivverträge, also die Krankenkassen und die KVen, den Behandlungsbedarf entsprechend

  • der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung,
  • der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an einem Vertrag über die besondere ambulante ärztliche Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem vereinbarten Versorgungsauftrag und
  • der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der Integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.

Kommt eine Einigung über die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nicht zustande, können jeweils auch die Krankenkassen als Vertragspartner der Verträge das Schiedsamt nach Paragraf 89 SGB V anrufen.
Dem Erweiterten Bewertungsausschuss obliegt die Aufgabe, ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung des zu bereinigenden Betrages je Versicherten, der einem der Selektivverträge beitritt, zu beschließen.

§ 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V